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NGO-Berichtsratgeber

Jahresabschluss einer Stiftung oder eines Vereins in Polen: Fristen und Einreichung

Der Jahresabschluss ist mehr als ein Export aus der Buchhaltungssoftware. Die NGO muss das richtige Format bestimmen, die Bücher abschließen, Unterschriften einholen, den Abschluss genehmigen und über den richtigen Kanal einreichen.

DAS WICHTIGSTE

  • Stiftungen und Vereine mit vollständiger Buchführung erstellen den Abschluss grundsätzlich nach Anlage 6 oder 1 des polnischen Rechnungslegungsgesetzes.
  • Eine Organisation mit zulässiger UEPiK erstellt und übermittelt keinen Jahresabschluss.
  • Bei Kalenderjahr gelten regelmäßig 31. März für Erstellung und Unterschrift sowie 30. Juni für die Genehmigung.
  • Innerhalb von 15 Tagen nach Genehmigung erfolgt die Einreichung beim KRS oder beim Leiter der Nationalen Steuerverwaltung — je nach Status der Einheit.

Welche NGOs erstellen einen Jahresabschluss?

Das Finanzministerium erläutert, dass Stiftungen und Vereine mit vollständiger Buchführung grundsätzlich Anlage 6 oder Anlage 1 verwenden. Bei ordnungsgemäßer UEPiK entfällt die Erstellung und Übermittlung des Jahresabschlusses.

Welche Fristen gelten?

Bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr wird der Abschluss regelmäßig bis 31. März erstellt und unterzeichnet, bis 30. Juni genehmigt und innerhalb von 15 Tagen nach Genehmigung eingereicht.

Wohin wird eingereicht?

Einheiten im Unternehmerregister des KRS reichen über das Finanzdokumenten-Repository des KRS ein. CIT-Steuerpflichtige außerhalb dieses Registers, die einen Abschluss erstellen müssen, übermitteln ihn an den Leiter der Nationalen Steuerverwaltung.

Was änderte sich nach dem 31. Juli 2026?

Das Finanzministerium beendete die Übergangsphase für Strukturen bei Einreichungen an die Steuerverwaltung. Seit 1. August 2026 können dort nur die neuesten veröffentlichten logischen Strukturen erstellt, bearbeitet und versendet werden.

Jahresabschluss ist nicht Tätigkeitsbericht der Stiftung

Für Stiftungen kann zusätzlich ein gesonderter Tätigkeitsbericht an den zuständigen Aufsichtsminister erforderlich sein. Dieser ist nicht mit dem Jahresabschluss nach Rechnungslegungsrecht identisch.

Quellen und Rechtsstand

Quellen geprüft am 28. August 2026.

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung auf Grundlage der individuellen steuerlichen, rechtlichen oder buchhalterischen Situation.

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